Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 87 Wasserbuch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VGH Hessen, 10.01.2024 – 4 A 17/21.ZZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 17.04.2013 – 4 LC 58/10Zitiert von 1
- BGH, 10.10.2013 – V ZR 91/13Altrechtliches Wasserentnahmerecht: Bestehen eines im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungs- und WasserleitungsrechtsZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 – OVG 11 S 137/20Zitiert von 4
- OVG NRW, 14.01.2014 – 20 A 361/12
- VG Saarland Saarlouis, 10.10.2011 – 5 K 528/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/87#abs-1 (1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/87#abs-2 (2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:
Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/87#abs-3 (3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/87#abs-4 (4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.