Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 87 Wasserbuch

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/87#abs-1 (1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/87#abs-2 (2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:

1.
nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68,
2.
Wasserschutzgebiete,
3.
Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete.

Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/87#abs-3 (3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/87#abs-4 (4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

§ 86 § 88